Öffnungszeiten

Di. 16.04.24 10-17 Uhr
Mi. 17.04.24 10-15 Uhr
Do. 18.04.24 10-11/12-17 Uhr
Fr. 19.04.24 geschlossen
Sa. 20.04.24 10-13 Uhr 

Di. 23.04.24 10-17 Uhr
Mi. 24.04.24 10-15 Uhr
Do. 25.04.24 10-17 Uhr
Fr. 26.04.24 10-13 Uhr 
Sa. 27.04.24 10-13 Uhr

Satzung

§ 1 Name/Sitz/Geschäftsjahr

Der am 2. Mai 1991 in Saalfeld gegründete Veren trägt den Namen Kunstverein Saalfeld e.V.. Er hat seinen Sitz in Saalfeld und ist im Vereinregister eingetragen. Ein Geschäftsjahr ist jeweils ein Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Kunstveren Saalfeld ist ein Zusammenschluss von Kunstfreunden, -förderern und Künstlern. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein stellt sich in die Aufgabe, für das Verständnis und den Sinn der Künste zu wirken, besonders aber die öffentliche Kunstpflege in der Region Saalfeld, die Verbreitung zeitgenössischer Kunst sowie das Schaffen heimischer Künstler zu befördern.

(3) Dieser Zweck wird erreicht durch Ausstellungen, Führungen, Ausschreibungen von Wettbewerben, Vorträge, "Jahresgaben", Studienfahrten, Werkstattgespräche und andere Veranstaltungen.

(4) Der Verein fühlt sich verantwortlich für den Aufbau, die Pflege und Unterstützung öffentlicher Sammlungen der bildenden und angewandten Kunst.

(5) Der Verein unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten künstlerische Projekte in den Landkreisen und Kommunen, insbesondere in der Stadt Saalfeld.

(6) Mitel des Vereins dürfen nur für statzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungrn begünstigt werden.

(7) Der Verein arbeitet mit gleichgesinnten Vereinen und Institutionen eng zusammen.

§3 Mitgliedschaft

 (1) Der Beitritt zum Verein steht jedermann offen, auch jursitischen Personen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der entscheidet über die Aufnahme. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme; das Stimrecht muss persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen entscheiden durch ihren Vertreter.

(3) Die Mitgliedschaft endet (1) durch Austritt, (2) durch den Tod, (3) durch Ausschluss. Der Austritt muss mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden und ist jeweils am Jahresende möglich. Bei grober und schuldhafter Vereltzung der Interessen des Vereins oder bei Nichtentrichtung der Beitragszahlung kann der Vorstand nach einer Vorwarnung den Ausschluss beschließen. Das Mitglied kann gegen diesen in der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. DIe Mitgliederversammlung entscheidet dann entgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Vereinsmitglieder oder andere Persönlichkeiten, die sich um die Bestrebungen des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.

(5) Beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins verzichten alle Mitglieder auf ihren Anteil am Vereinsvermögen sowie auf die geleisteten Sacheinlagen.

§4 Pflichten und Rechte der Mitglieder

(1) Bei Eintritt in den Verein ist ein Beitrittsbetrag von 10,00€ zu entrichten.

(2) Der Jahresbeitrag beläuft sich vorläufig auf 30,00€. In diesem Beitrag ist eine Kleingrafik als "Jahresgabe" enthalten. Das gilt jedoch nicht für das Beitrittsjahr. Die jeweilige Beitragshöhe wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beitrag ist am 10. Februar fällig. Fällt der Fälligkeitstermin auf einen Sonnabend oder Sonntag, so gilt der darauf folgende Geschäftstermin als Fälligkeitstag.

(3) Schüler, Studenten, Auszubildende, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger und Behinderte zahlen als Jahresbeitrag 15,00€.

(4) Die Mitglieder haben folgende Vergünstigungen:
  • freier bzw. ermäßigter Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins
  • Bezug vereinseigenerPublikationen zum Vorzugspreis
  • Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
(1) Mitgliederversammlungen und 
(2) Vorstand.
Sie basieren auf demokratischer Grundlage.

(1) Die Mitgliederversammlung
Die Mitgleiderversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist das oberste Organ. Ihr obliegen folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Abstimmung;
  2. Bestätigung des Jahresprogrammes;
  3. Genehmigung der Geschäftsberichte des Vorstands sowie der Kassenberichte;
  4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
  5. Bestätigung des Haushaltsplanes des Geschäftsjahres;
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  7. Festsetzung der Beitragssätze;
  8. Entscheidungen über Eingaben;
  9. Entlastung des Vorstands;
  10. Genehmigung von Satzungsänderungen;
  11. Auflösung des Vereins.

Die Mitglederversammlung kann durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Versammlungstermin ist jedoch mindestens uehn Wochen vorher bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung ist in der Regel ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Teilnehmer beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich verlangt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

(2) Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, u.zw. dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und em Schriftführer.
Der Vorstand wird von der Mitgleiderversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. WIederwahl ist zulässig. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Funktionsverteilung vor. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und im Gerichtsfall. Die laufenden Geschäfte werden von den entsprechenden Funktionsträgern erledigt. Sie arbeiten ehrenamtlich und sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Der Geschäftsführer besorgt die Vereinsgeschäfte gemäß den ihm vom Vorstand erteilten Weisungen und Vollmachten. Über alle Vorgänge, Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen.

§6 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In ihr müssen mindestens zwie Drittel der Mitgliederanwesend sein. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Saalfeld mit der Maßgabe der ausschließlichen Verwendung des Vermögens im Sinne des Vereinszwecks.

§7 Inkrafttretung

Diese Satzung tritt mit der Zustimmung der Gründerversammlung am 2. Mai 1991 in Kraft.

§2 (1) und (6) wurden nach Maßgabe des Finanzamtes Gera am 22.07.1997 in vorliegender Form geändert.
In §4 (2) wurde auf Beschluss des Vorstandes der Zusatz "und auf Wunsch" eingefügt. Die Änderungen wurden in der Mitgliederversammlung am 30.01.1998 bestätigt.
§4 (1-3) wurde mit Beschluss der Jahreshauptversammlung 2001 am 02.02.2002 der Währungsumstellung angepasst.
§6 (Satz 4) wurde nach der Maßgabe des Finanzamtes Gera am 16.03.2004 durch den Zusatz "oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke" ergänzt.
§4 (2) Abs.1 und §4 (3) wurden auf Beschluss der JHV am 22.01.2006 geändert.
§4 (2-4) wurden auf Beschluss der Jahreshauptversammlung am 09.02.2013 geändert.